AGB

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und -soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt- zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma StraSys Dipl. Ing. Johannes Strasser (StraSys) mit Vertragspartnern (Käufer). Als Käufer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen gelten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch StraSys Vertragsbestandteil.
  3. Die in „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ unserer Kunden ausgesprochene Zessionsverbote und alle sonstigen, die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen gelten als nicht geschrieben!

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Angebote von StraSys sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Alle Angaben in unseren Katalogen, Preislisten und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt. Dennoch sind Irrtümer, Konstruktions- und Maßänderungen nicht ausgeschlossen. Für diese wird von StraSys keine Haftung ü An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich StraSys Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, den Kaufgegenstand erwerben zu wollen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für solche, bei denen die Bestellungen telefonisch oder sonst ohne Schriftlichkeit oder Verwendung des Formulars getätigt werden. Die Käufer anerkennen diese Geschäftsbedingungen durch Auftragserteilung oder Entgegennahme der Auftragsbestätigung, sowie nochmals durch Entgegennahme der Lieferung als für sie verbindlich.
  3. Der Inhalt unserer Vertragsbestätigung, sollte dieser von der Bestellung abweichen, gilt als vereinbart, wenn der Käufer nicht innerhalb einer Woche nach Empfang schriftlich widersprochen hat.
  4. Die Präsentation der Produkte und Leistungen auf der Website von StraSys stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.
  5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer von StraSys, soweit die Nichtbelieferung nicht durch StraSys zu vertreten ist.

§ 3 Ausschließlichkeit

Die vermarktende Präsentation der Produkte von StraSys über Katalog, Werbesendung, Fernsehen, Internet oder vergleichbare Medien sowie jeglicher Versandhandel bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von StraSys.

§ 4 Preise und Zahlungen

  1. Die endgültige Berechnung erfolgt aufgrund der am Tage der Lieferung gültigen bzw. vereinbarten Rabatte. Die Kalkulationen des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Ware bzw. Menge.
  2. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ab Lager, ohne Montage, einschließlich Verpackung, jedoch exklusive Mehrwertsteuer.
  3. Der Käufer trägt die Kosten der Versendung.
  4. Der Kaufpreis ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Kaufgegenstandes zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist tritt Zahlungsverzug ein.
  5. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei StraSys.
  6. Während des Zahlungsverzuges ist die Geldschuld mit 8 % über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen, wobei StraSys vorbehalten bleibt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  7. Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist StraSys berechtigt, den Preis entsprechend der Kostensteigerung zu erhö Beläuft sich die Erhöhung um mehr als 5 %, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
  8. Tritt der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurück, kann StraSys unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis des Eintritts eines geringeren Schadens vorbehalten.
  9. StraSys ist berechtigt, gegen Vorkasse oder per Nachnahme zu liefern, sowie geeignete Sicherheiten für die Kaufpreisforderung zu verlangen.
  10. Soweit Zahlungen per Lastschrift über das Single Euro Payments Area (SEPA)-Verfahren vereinbart werden, stimmt der Käufer einer Verkürzung der Vorabankündigung von 14 Kalendertagen vor dem Fälligkeitstermin (Pre-Notification) auf einen Kalendertag zu.
  11. Bei Lieferungen gegen Fremdwährungen sind wir in jedem Fall berechtigt, zum Fälligkeitstag ein Wahlrecht derart auszuüben, dass wir die Forderung nach unserer Wahl in Euro oder in der ursprünglich zugrunde gelegten Fremdwährung begehren.
  12. Vor vollständiger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Spesen und Kosten sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir für noch ausständige Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Bei Verzug mit einer fälligen Zahlung werden sämtliche anderen noch nicht fälligen Forderungen sofort fällig, z.B. auch eventuell laufende Wechsel.
  13. Der Käufer darf weder Zahlungen zurückhalten noch mit eigenen Gegenansprüchen kompensieren.
  14. Die in „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ unserer Käufer ausgesprochene Zessionsverbote und alle sonstigen die Zession von Forderungen betreffende Vertragsbedingungen gelten als nicht geschrieben.
  15. Die Rabattgewährung erfolgt nur für den Fall, dass wir den vereinbarten Kaufpreis nicht gerichtlich (Klage, Exekution, usw.) einfordern müssen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. StraSys behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollständigen Begleichung (aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung)des Kaufpreises vor.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, werden diese durch den Käufer regelmäßig und auf dessen Kosten durchgefü
  3. Der Käufer ist verpflichtet, StraSys einen Zugriff Dritter auf den Kaufgegenstand (Pfändung, Beschlagnahme u.ä.) unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Der Besitzwechsel, die Beschädigung oder der Untergang des Kaufgegenstandes sowie der Wohnsitzwechsels des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  4. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Der Käufer tritt bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe der Kaufpreisforderung ab, die ihm durch die Weiterveräußerung an einen Dritten erwachsen. StraSys nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermä StraSys behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall kann StraSys verlangen, dass der Käufer die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung bekannt gibt.
  5. Die Verarbeitung und Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Käufer erfolgt stets für Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht StraSys gehörenden Gegenständen, so erwirbt StraSys an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von StraSys gelieferten Kaufgegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, StraSys nicht gehörenden, Gegenständen vermischt wird.
  6. StraSys verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers frei zu geben, soweit diese den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 10 % übersteigen.
  7. StraSys ist berechtigt den Kaufgegenstand bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung von Pflichten nach Ziffer 2 und Ziffer 3 dieses Abschnittes, heraus zu verlangen und vom Vertrag zurück zu treten.
  8. StraSys ist berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstigen versicherbaren Risiken zu versichern, sofern nicht der Käufer eine solche Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

§ 6 Lieferfrist

  1. Von StraSys angegebene Lieferfristen sowie allenfalls vereinbarte Liefertermine sind stets unverbindlich. Im Falle jeder Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von StraSys liegen, z.B. Betriebsstörungen, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse, deren Beginn und Ende in wichtigen Fällen dem Käufer unverzüglich mitgeteilt werden. Diese Umstände sind auch dann nicht von StraSys zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges entstehen.
  3. Schadenersatzansprüche aufgrund von verspäteten Lieferungen können nicht geltend gemacht werden. Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufer (Beschädigung, Zerstörung, Verlust … etc.). Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Der Käufer verzichtet auf sämtliche Ansprüche infolge verspäteter Lieferung durch StraSys, insbesondere auf pönale
  4. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnet, sind die Liefertermine nicht als Fixtermine zu verstehen.

§ 7 Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferung auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und StraSys noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf dessen Kosten die Sendung durch StraSys gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbarere Risiken versichert.
  2. Wird die Ware nicht angenommen, setzt StraSys dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen, verbunden mit der Erklärung, dass nach Ablauf der Frist eine Abnahme abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist StraSys berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Bereitstellung bzw. Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage ist. Begehrt StraSys Schadensersatz so gilt bezüglich dessen Höhe die Regelung oben unter   4 Ziffer 8 entsprechend.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus 8 entgegen zu nehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig

§ 8 Gewährleistung

  1. Für Mängel leistet StraSys zunächst nach deren Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Kaufgegenstandes schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechzeitigkeit der Mängelrüge.
  3. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
  4. Die beanstandeten Artikel sind uns kostenfrei zur Prüfung einzusenden. Wenn die Prüfung Fabrikationsfehler oder Materialfehler feststellt, wird nach unserem Ermessen entweder Ersatz geleistet oder Gutschrift erstellt. Selbst wenn der Käufer nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt wäre, Preisminderung und/oder Wandlung zu begehren, können diese Gewährleistungsbehelfe von uns durch Verbesserung (Reparatur oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch abgelöst werden. Ausgenommen sind hiervon Leuchtmittel und elektr. Verschleißteile.
  5. Für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes gilt die Produktbeschreibung von StraSys als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
  6. Gewähr wird nicht übernommen bei ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie für physikalische, chemische oder sonstige vergleichbare Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden von StraSys zurückzuführen sind. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von StraSys nicht befolgt, Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  7. Gewährleistungsansprüche gegen StraSys stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
  8. Wird der Käufer durch dessen Abnehmer auf Nachbesserung in Anspruch genommen, so ist dies StraSys unverzüglich anzuzeigen und die Möglichkeit einzuräumen, die Nachbesserung selbst durchzuführen.
  9. Liegt ein Gewährleistungsfall nicht vor, so sind für die im Zusammenhang mit behaupteten Mängeln durchgeführten Arbeiten die Standardsätze für Arbeitszeit und Reisekosten von StraSys durch den Käufer zu bezahlen.
  10. Eine Rücknahme von Sonderangeboten, Sonderkonstruktionen und nicht serienmäßigen Teilen durch StraSys ist nicht möglich.

§ 9 gewerbliche Schutzrechte

  1. Ist ein Kaufgegenstand mit einem Rechtsmangel in Form einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter behaftet, so wird StraSys zunächst das Recht eingeräumt, entweder den Rechtsmangel durch Beschaffung einer Lizenz zu beseitigen oder den Kaufgegenstand bzw. Teile hiervon so zu modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung beseitigt wird, sofern dadurch die Eignung des Kaufgegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung oder die gewöhnliche Verwendung nicht beseitigt wird bzw. der Kaufgegenstand nicht mehr der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
  2. StraSys haftet nicht für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, soweit der Liefergegenstand nach Entwürfen, Plänen oder sonstigen Vorgaben des Käufers hergestellt worden ist.
  3. StraSys haftet nicht für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, die erst durch die Verbindung, Verarbeitung oder den Gebrauch mit anderen Produkten entstanden sind.
  4. Der Käufer verpflichtet sich, behauptete Schutzrechtsverletzungen unverzüglich StraSys bekannt zu geben.
  5. Im Übrigen gilt § 8.

§ 10 Schadensersatzansprüche und Haftung

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von StraSys auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von StraSys. Für leicht fahrlässige Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haftet StraSys nicht.
  2. Die Haftungsbeschränkungen nach vorstehenden Absätzen gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung. Weiter gelten diese nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

§ 11 Gerichtsstand/anwendbares Recht

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von StraSys. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  2. Die Rechtsbeziehungen zwischen StraSys und dem Käufer regeln sich ausschließlich nach österreichischen Recht. Dies gilt sowohl für den Abschluss, als auch für die Ausführung des Vertrags. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  3. Die Liefergegenstände sind nach den in der Bundesrepublik Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen konstruiert, hergestellt und eingerichtet. Wünscht der Käufer hiervon Abweichendes, so hat er dies bei der Bestellung mitzuteilen. Gleichzeitig sind die abweichenden Bestimmungen in deutscher oder englischer Sprache schriftliche bekannt zu geben. Eine durch den Wunsch des Käufers notwendig werdende Anpassung des Preises und des Liefertermins bleibt vorbehalten.